Kategorie: Inklusion und Chancengleichheit

Gesetzlicher Mutterschutz, Babypause, Elternzeit - Das Wichtigste im Überblick!

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Du bist schwanger? Du planst, ein Baby zu bekommen? Oder deine Partnerin ist schwanger? So oder so kommen unendlich viele Fragen auf! Wenn du dich mit diesem Thema beschäftigt, merkst du schnell wie umfangreich es ist und wie viel du als werdende Mutter und als werdender Vater wissen und beachten musst. In puncto Schwangerschaft, Geburtsvorbereitung und Co, frage am besten deine Frauenärztin, deine Hebamme oder Freundinnen mit Kindern. Sie können dir da die entsprechenden Hinweise und Tipps geben!

Aber nicht zu vergessen ist bei einer Babyplanung neben der privaten Seite die berufliche Seite! Hierbei gibt es wichtige Tipps und Hinweise, die du wissen solltest. Denn als werdende Mutter bzw. werdende Eltern hast du bzw. habt ihr einige Ansprüche gegenüber eurem Arbeitgeber, die vom Gesetzgeber geregelt sind. 

Arbeiten und Familie gründen geht! Dabei ist es egal, ob du ein Mann bzw. eine Frau in einer Führungsposition bist oder lediglich ein Praktikant bzw. eine Praktikantin. 

Suchst du allgemein Informationen zu dem Thema Familie gründen und Karriere machen hast? Dann schau dir gerne den Artikel “Kind und Karriere - Wie finde ich die richtige Work-Life-Balance?” an. 

Im Folgendem erhältst du einen Überblick über die Themen gesetzlicher Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld. Damit du deine Babypause entspannt und gesetzlich abgesichert genießen kannst. 

Gesetzlicher Mutterschutz - Was ist das? 

Im Jahr 2018 wurde das Mutterschutzgesetz modernisiert, um schwangeren und stillenden Frauen einen sehr guten Gesundheitsschutz garantieren zu können. 

Unter dieses fällt auch der Beschluss, dass schwangere Frauen bestimmten, beruflichen Tätigkeiten nicht nachgehen dürfen, die für sie bzw. für das ungeborene Baby gefährlich sein können, z.B. Nachtschichten oder Fließband- und Akkordarbeiten. Zu dem gibt es Sonderregelungen bzgl. der Arbeitszeiten von Schwangeren. So dürfen Schwanger an Sonn- und Feiertagen und länger als 22:00 Uhr nur dann arbeiten, wenn sie ihr Einverständnis gegeben haben. 

Mutterschutzfrist - Wie lange bin ich nach dem Gesetzgeber im Mutterschutz?

Nach dem Gesetzgeber sind Frauen, die ein Kind bekommen bzw. bekommen haben, 6 Wochen vor dem Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt von der Arbeit freigestellt, d.h. der Arbeitgeber darf diese Frauen in der Zeit nicht beschäftigen. Falls das Baby eine Frühgeburt, ein Zwilling oder ein Kind mit Behinderung ist, verlängert sich die Zeit nach der Geburt auf 12 Wochen. 

Übrigens greifen diese Fristen auch, wenn du Schülerin oder Studentin bist! Das ist vor allem dann relevant, wenn dein gesetzlicher Mutterschutz in den Zeitraum der Abiturprüfungen oder in deine Prüfungsphase im Studium fällt. Dann bist du von diesen Prüfungen offiziell befreit, wie als wärest du "krankgeschrieben". 

Mutterschaftsgeld - Wie hoch ist es?

Die (werdende) Mutter erhält während des gesetzlichen Mutterschutzes ein sog. Mutterschaftsgeld. 

Die Höhe des Mutterschaftsgelds berechnet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem gesetzlichen Mutterschutz. 

Von dem Mutterschutzgeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse maximal 13 EUR pro Kalendertag. Die Differenz bis zum durchschnittlichen Nettolohn muss der Arbeitgeber zahlen. 

Kündigungsschutz - Kann mich mein Arbeitgeber trotz / wegen meiner Schwangerschaft kündigen?

Keine Panik! Dein Arbeitgeber hat quasi eine Kündigungssperre, d.h. er darf einer schwangeren Frau von Beginn der Schwangerschaft bis hin zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung nicht kündigen. Diese Kündigung ist unzulässig (wenige Ausnahmen gibt es). Nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche ist es dem Arbeitgeber ebenfalls untersagt, die betroffene Mitarbeiterin zu kündigen.  

Weitere Informationen rund um das Thema gesetzlicher Mutterschutz und Mutterschutzurlaub findest du auf dem Familienportal

Mutterschutz - Gibt es eine Mitteilungspflicht der Schwangerschaft gegenüber dem Arbeitgeber?

Einen gesetzlich festgelegten Zeitpunkt, wann du deinem Arbeitgeber deine Schwangerschaft mitteilst, gibt es nicht. Je nach Arbeitsplatz ist es allerdings empfehlenswert, dass du deinen Arbeitgeber, sobald du von deiner Schwangerschaft erfahren hast, darüber in Kenntnis setzt. Denn dein Arbeitgeber meldet deine Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde. 

Und je nachdem kann es sein, dass du bereits direkt von deiner Beschäftigung freigestellt wirst, wenn deine Arbeit eine Gefährdung für dich oder dein ungeborenes Kind darstellt. Ggf. musst du deinem Arbeitgeber, dann eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme über die Schwangerschaft und dem errechneten Geburtstermin vorlegen, allerdings nur auf Verlangen des Arbeitgebers. 

Elternzeit - Was muss ich beachten? 

So, der gesetzliche Mutterschutz endet und was nun? Es beginnt die Elternzeit. Durch die Elternzeit kannst du als Elternteil deine Beschäftigungszeit zeitweise unterbrechen, um dein Kind zu betreuen und zu erziehen. 

Im Folgenden haben wir dir die 7 häufigsten Fragen rund um das Thema Elternzeit zusammengetragen und beantwortet. Wenn du diese 7-W-Fragen beachtest, bist du bestens vorbereitet und deiner Babypause steht nichts mehr im Wege.  

1. Frage: Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit haben alle Mütter und Väter, die abhängig beschäftigt sind gem. §15 I BEEG. Dies gilt bei jeglichen Arbeitsverhältnissen, d.h. bei befristeten, unbefristeten, Teilzeit oder Vollzeit Beschäftigungen. Wichtig zu wissen ist, dass der befristete Job aufgrund der Elternzeit nicht automatisch verlängert wird. Wenn du noch Azubi, Praktikant oder Werkstudent bist, hast du ebenfalls grundsätzlich einen Anspruch auf Elternzeit. Allerdings sind diese Stellen meistens befristet, sodass der Job meistens nach einer Elternzeit nicht mehr vorhanden ist. Auch Beamte haben ein Recht auf Elternzeit. (gem. der MuSchEltZV

Das Elternteil, welches sich die Elternzeit nimmt, bzw. beide Elternteile genießen während der Elternzeit einen Kündigungsschutz. 

In Ausnahmefällen können ebenfalls andere Verwandte sich die Elternzeit nehmen, z.B. wenn die Eltern schwer erkrankt sind. Großeltern dürfen auch unabhängig davon, für ihr Enkelkind Elternzeit (bis zu 3 Jahre) nehmen. Dafür müssen allerdings folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein. 

  1. Das Enkelkind lebt im gleichen Haushalt wie die Großeltern. 
  2. Ein Elternteil des Kindes (Vater oder Mutter) ist noch minderjährig bzw. befindet sich in einer Ausbildung, die vor dem 18. Geburtstag des Elternteils begonnen hat.
  3. Die leiblichen Eltern nehmen beide selbst keine Elternzeit.

Nur wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Großeltern anstelle der Eltern Elternzeit beantragen gem. §15 I a BEEG

2. Frage: Wie lange dauert die Elternzeit? 

Insgesamt können beide Elternteile nacheinander oder gleichzeitig bis zu 3 Jahre pro Kind Elternzeit nehmen. Du kannst aber auch weniger als 3 Jahre Elternzeit nehmen, nur mehr geht nicht.   

Du hast zwei Möglichkeiten wie du deine Elternzeit aufteilst. Du kannst vorrangig bis zu dem 3. Lebensjahr deines Kindes die 3 Jahre Elternzeit am Stück nehmen oder du hebst dir einen Teil der Elternzeit auf, den du in dem Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr nehmen kannst. Die Regelungen für die 2. Möglichkeit richten sich nach dem Geburtstag deines Kindes: 

  • Wenn dein Kind vor dem 01. Juli 2015 geboren wurde, kannst du im Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr maximal 12 Monate am Stück Elternzeit nehmen, mit der Voraussetzung, dass dein Arbeitgeber dem zustimmt. 
  • Wenn dein Kind allerdings am oder nach dem 01. Juli 2015 geboren wurde, kannst du im Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr maximal 24 Monate am Stück Elternzeit nehmen und der Arbeitgeber muss dem auch nicht zustimmen.


3. Frage: Wie kann ich Elternzeit beantragen?

Du musst deine Elternzeit bei der Personalabteilung deines Arbeitgebers schriftlich beantragen. Die Anmeldefrist für die Elternzeit in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes beläuft sich auf 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Wenn du lieber deine Elternzeit in dem Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr nehmen möchtest, beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen gem. §16 I BEEG. Wenn du als Mutter direkt nach den 8 Wochen gesetzlichen Mutterschutz dir die Elternzeit nehmen möchtest, musst du spätestens eine Woche nach der Geburt deines Kindes die Elternzeit beantragen. Du kannst es aber auch schon vorher beantragen, indem du den errechneten Geburtstermin als Basis nimmst. 

In deinem Antrag solltest du die genaue Länge deiner Elternzeit im Vorhinein deinem Arbeitgeber mitteilen. 

Dein Arbeitgeber sollte dir deinen schriftlichen Antrag auf Elternzeit ebenfalls schriftlich bestätigen. Den Antrag auf Elternzeit im Zeitraum vor dem 3. Lebensjahr, darf der Arbeitgeber nicht ablehnen, da du als Elternteil ein Recht auf Elternzeit hast. Nach dem 3. Lebensjahr darf der Arbeitgeber den Antrag auf Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. 

Achtung: “Schriftlich” bedeutet, dass der Antrag bzw. die Bestätigung handschriftlich unterschrieben worden ist. Eine E-Mail oder ein Fax allein sind nicht ausreichend als Schriftform und daher nichtig gem. des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil 10. Mai 2016, Az. 9 AZR 145/5). Nehme das wirklich ernst! Denn aufgrund dieses Formfehlers, entfällt dein Kündigungsschutz gem. §18 BEEG


4. Frage: Wie sieht es mit Teilzeit-Arbeiten während der Elternzeit aus? 

Du hast als Elternteil (Mutter und Vater) während deiner Elternzeit einen Anspruch auf eine reduzierte Wochenarbeitszeit, d.h. bedeutet der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dir eine passende Teilzeitstelle zu geben. Dafür musst du als Elternteil deinem Arbeitgeber lediglich deine gewünschte Arbeitszeit und Zeitraum mitteilen. 

Ausnahme: In Unternehmen mit weniger als 15 Mitarbeitern, hast du keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Hier müssen sich beide Parteien (Arbeitgeber und Elternteil) einig werden. 

Es ist eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden pro Woche erlaubt. Wenn beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen, dürfen sie insgesamt 60 Stunden pro Woche arbeiten (30h + 30h). 

Achtung: Du darfst als Arbeitnehmer insgesamt auf Antrag nur zweimal deine Arbeitszeit reduzieren . Ein drittes Mal kannst du sie nicht verringern gem. des Landesarbeitsgerichts (LAG, Hamburg, Urteil 18. Mai 2011, Az. 5 Sa 93/10)


5. Frage: Wie sieht es mit Urlaubsanspruch und Kündigungen während der Elternzeit aus?

Urlaubsanspruch während der Elternzeit: 

Für jeden vollen Kalendermonat deiner Elternzeit kann der Arbeitgeber deinen Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen. Deinen restlichen Urlaub muss dein Arbeitgeber dir im laufenden Urlaubsjahr oder im Folgejahr nach deiner Elternzeit geben gem. §17 I BEEG

Wenn du natürlich in deiner Elternzeit in Teilzeit arbeitest, hast du den gleichen Urlaubsanspruch wie andere ohne Elternzeit. 

Fall dein Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder es nach deiner Elternzeit nicht fortgesetzt wird, dann muss dein Arbeitgeber dir die restlichen Urlaubstage, die noch nicht genommen wurden, ausbezahlen, . 


Kündigungsschutz während der Elternzeit:

Dein Arbeitgeber darf dir grundsätzlich während deiner Elternzeit nicht kündigen! Dieser Kündigungsschutz beginnt mit dem Antrag auf Elternzeit allerdings höchstens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn du deine Elternzeit in den ersten 3 Lebensjahren deines Kindes beantragst gem. §18 BEEG. Wenn du deine Elternzeit nach dem 3. Lebensjahr beantragst, dann beginnt dein Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn deiner Elternzeit. 

Daher ist es zu empfehlen, deine Elternzeit viel früher anzumelden als es die gesetzlichen Fristen (7 bzw. 13 Wochen) vorsehen. 

Der Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit. Daher kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit gekündigt werden, wenn eine Frist von 3 Monaten eingehalten wird. 


6. Frage: Wie sieht es mit meiner Kranken- und Pflegeversicherung während der Elternzeit aus?

Wenn du bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert bist, bist du während deiner Elternzeit beitragsfrei versichert, vorausgesetzt du bist pflichtversichert. 

Falls du freiwillig gesetzlich versichert bist, bleibst du während deiner Elternzeit Mitglied deiner gesetzlichen Krankenkasse und musst weiterhin deine Beiträge ggf. nur einen Mindestbeitrag leisten. 

Wenn du privat krankenversichert bist, musst du weiterhin deine vollen Beiträge bezahlen und der Anteil deines Arbeitgebers entfällt in der Elternzeit. Zudem kannst du nicht während deiner Elternzeit in die kostenfreie Familienversicherung wechseln.


7. Frage: Wie sieht es nach der Elternzeit aus? 

Wenn deine Elternzeit abgelaufen ist, hast du ein Recht auf die Rückkehr auf deinen alten bzw. vergleichbaren Arbeitsplatz, d.h. dein Arbeitgeber muss die Stelle für dich für deine Rückkehr freihalten und darf sie während deiner Elternzeit lediglich befristet neu besetzen. Dieses Anrecht hast du ebenfalls als Beamter. Dein Arbeitgeber darf dich auch nach deiner Rückkehr nicht niedriger einstufen gem. des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil 07. September 2017, Az C-174/16)

Falls du deine Elternzeit vorzeitig beenden möchtest, musst du dies mit deinem Arbeitgeber absprechen. Wenn keine betrieblichen Belange deiner Bitte auf vorzeitiges Ende der Elternzeit entgegenstehen, muss dein Arbeitgeber deiner Bitte nachgehen. Wenn du deine Elternzeit beenden möchtest aufgrund einer erneuten Geburt eines Kindes oder ein besonderer Härtefall vorliegt, kann der Arbeitgeber deinen Antrag auf vorzeitiges Ende der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. 


Elterngeld - Was muss ich wissen? 


Während deiner Elternzeit hast du einen Anspruch auf Elterngeld! Das Elterngeld ist eine Unterstützung vom Staat für Eltern, die sich um ihr Baby selbst kümmern und gerne mit ihm Zeit verbringen wollen. Das Elterngeld soll das wegfallende Einkommen ersetzen. Du hast Anspruch auf Elterngeld, wenn du dein Kind nach der Geburt selbst betreust und daher nicht bzw. lediglich in Teilzeit arbeitest. Dies gilt für Beamte, Arbeitnehmer, Selbstständige, arbeitslose Elternteile, Studierende und Azubis. Dabei ist es egal, ob du als Elternpaar zusammen oder getrennt lebst und alleinerziehend bist. 

Es gibt zwei Arten Elterngeld: Das Basiselterngeld und das Elterngeld-Plus. Ihr könnt als Eltern ab der Geburt eures Kindes zwischen diesen beiden wählen oder sie miteinander kombinieren.  Ihr habt die Wahl, ob ihr das Geld am Stück bezieht oder den Bezug des Elterngelds unterbrecht und später fortsetzt oder ob ihr euch gegenseitig damit abwechselt. 

Die Höhe des Elterngelds berechnet sich aus dem durchschnittlichen Netto-Monatseinkommen, welches das jeweilige Elternteil im Jahr vor der Geburt verdient hat. Du kannst dein Elterngeld mit dem Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums unverbindlich und kostenlos berechnen. 

Des Weiteren solltest du deinen Antrag auf Elterngeld innerhalb der ersten 3 Lebensmonate deines Kindes stellen, da das Elterngeld maximal 3 Monate rückwirkend ausgezahlt werden kann. 

Wenn du diese Hinweise und Tipps beachtest, kannst du trotz Kind wieder erfolgreich als Frau und als Mann nach deiner Elternzeit zurück ins Berufsleben kehren. 


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