Kategorie: Arbeitsrecht

Sachzuwendungen: Beispiele für steuerfreie Extras vom Arbeitgeber

Geschenke, Gutscheine und Zuschüsse on top zum Gehalt? Attraktive Sachzuwendungen können deinen Monatslohn erheblich aufwerten – und zwar steuerfrei. Wir informieren dich rund um das Thema Sachzuwendungen.

1 min Lesezeit

Geschenk auf Tisch
Foto von cottonbro von Pexels

„Du bist uns wichtig!“ Mit kleinen Aufmerksamkeiten zusätzlich zum Gehalt zeigen Unternehmen ihren Mitarbeiter:innen gern ihre Wertschätzung. Sachzuwendungen in Form von Gutscheinen oder Geschenken sind dabei häufig das Mittel der Wahl – und eine beliebte Alternative zur steuerpflichtigen Gehaltserhöhung. Welche Sachzuwendungen gibt es und unter welchen Voraussetzungen sind sie steuerfrei? Hintergrundinfos und Beispiele findest du in diesem Beitrag.

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Was sind Sachzuwendungen?

Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen sind nicht finanzielle Leistungen, die Mitarbeiter:innen als Extra zu ihrem Gehalt bekommen. Bei Sachzuwendungen erhalten Arbeitnehmer:innen also keinen Geldbetrag, sondern Sachwerte in Form von Geschenken, Gutscheinen, Geldkarten und Incentives. Bei all diesen Annehmlichkeiten erhältst du als Arbeitnehmer:in zwar kein bares Geld, aber einen finanziellen Vorteil – den sogenannten geldwerten Vorteil. Anders als bei einer Gehaltserhöhung werden auf Sachzuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen zudem keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge fällig. Dabei gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:

1. Monatliche Sachzuwendungen ohne bestimmten Anlass

Diese Sachzuwendungen können monatlich bis zu einem Steuerfreibetrag von maximal 50 Euro erfolgen. Hierfür braucht es keinen besonderen Anlass. Allerdings darf die monatliche 50-Euro-Freigrenze nicht überschritten werden – auch nicht um einen Cent. Übersteigt der Wert die 50-Euro-Freigrenze, so muss der gesamte Betrag der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterworfen werden. Das heißt, die Sachbezüge werden steuerpflichtig!

2. Anlassbezogene Geschenke

Anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses kann dir dein:e Arbeitgeber:in ein Geschenk in Höhe von jeweils 60 Euro überreichen. Gründe für anlassbezogene Geschenke sind:

  • Beförderung
  • Geburt
  • Geburtstag
  • Geschenk für neue Mitarbeiter:innen
  • Hochzeitstag
  • Jubiläum (Betriebszugehörigkeit)
  • Renteneintritt
  • Verlobung, Hochzeit
  • Willkommensgruß nach Elternzeit
  • Willkommensgruß nach Krankheit

Für weitere Geschenke ohne persönlichen Anlass gibt es für Arbeitgerber:innen zudem die Möglichkeit der pauschalen Steuerübernahme mit einem Steuersatz von 30 Prozent nach § 37b EStG.

3. Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung

Arbeitgeber:innen dürfen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung Geschenke an die Mitarbeiter:innen mit einem Freibetrag von maximal jeweils 110 Euro verschenken. Dabei ist es egal, ob es sich um Genussmittel oder Geschenke von bleibendem Wert handelt. Wichtig ist allerdings, dass das Geschenk ein fester Bestandteil der Veranstaltung ist. So erhält zum Beispiel jede:r Arbeitnehmer:in im Rahmen der betrieblichen Weihnachtsfeier ein Weihnachtspaket. Wird der 110-Euro-Freibetrag überschritten, können Geschenke, die aus Anlass einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, ebenfalls mit 30 Prozent nach § 37b EStG pauschal besteuert werden.

Gut zu wissen: Die Höchstgrenze für eine Zuwendung oder der Wert aller Zuwendungen liegt übrigens pro Empfänger:in bei 10.000 Euro jährlich.


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Die beliebtesten steuerfreien Sachzuwendungen für Arbeitnehmer:innen

Sachzuwendungen, die unter den 50 Euro Freibetrag fallen, werden auch zu den Corporate Benefits gezählt. Dabei können diese gewährten Extras sehr unterschiedlich ausfallen. So kannst du Sachgeschenke in Form von Produkten, Dienstleistungen sowie Sachbezugskarten, Gutscheine und Zuschüsse erhalten. Was es genau damit auf sich hat erfährst du jetzt.

Sachgeschenke: Kleine Aufmerksamkeiten heben die Stimmung

Kinokarte, Kochbox oder Konzertbesuch: Es gibt wirklich zahlreiche Möglichkeiten, um sich bei seinen Mitarbeiter:innen erkenntlich zu zeigen. Allerdings kommen Präsente auch nicht bei jedem gleich gut an. So freust du dich nicht über eine Schachtel Pralinen, wenn du eigentlich gerade auf deine Figur achten möchtest. Darüber hinaus gibt es viele andere Aspekte, die beachtet werden sollten: Auch der kulturelle oder religiöse Hintergrund, persönliche Interessen und vieles mehr können dazu führen, dass Arbeitgeber:innen mit einer gut gemeinten Geste, womöglich nicht auf die gewünschte Begeisterung treffen. Daher ist es ratsam, Sachgeschenke individuell mit dem Beschenkten abzustimmen. Das bedeutet aber auch viel Aufwand – vor allem, wenn viele Mitarbeiter:innen monatlich beschenkt werden möchten. Deshalb können Sachbezugskarten die unkompliziertere Lösung sein.

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Essensmarken und Restaurantgutscheine

Wer keine eigene Kantine hat gibt für seine Mitarbeiter:innen sogenannte Essensmarken oder Restaurantgutscheine aus. Die Marken oder Gutscheine sind in bestimmten Kantinen oder Restaurants in der Umgebung einlösbar. Der Zuschuss zum Essen beträgt seit 2020 pro Mahlzeit und Person maximal 6,50 Euro. Davon zählen 3,40 Euro als Sachbezugswert und maximal 3,10 Euro sind Arbeitgeberzuschuss. Pro Arbeitstag darf nicht mehr als eine Mahlzeit bezuschusst werden. Der Zuschuss darf den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigen. Zudem gelten die Zuschüsse nur an den Tagen, die ein:e Arbeitnehmer:in auf der Arbeit ist, also nicht bei Urlaub oder Krankheit.

Gutschein- und Geldkarten: Sachzuwendungen für jeden Anlass

Mit einem Gutschein oder einer Geldkarte liegen Arbeitgeber:innen einfach immer richtig und das Angebot ist besonders vielfältig. So können sich Mitarbeiter:innen mit einer Geldkarte vom ortsansässigen Einkaufscenter Präsente nach ihrem persönlichen Geschmack aussuchen. Auch Gutscheine für eine Kosmetikbehandlung oder fürs Fitnessstudio um die Ecke, werden immer gern verschenkt. Tank- oder Stromgutscheine fallen ebenfalls unter die steuerfreien Sachzuwendungen. Außerdem möglich im Rahmen des 50-Euro-Freibetrags ist eine monatliche Bezuschussung des ÖPNV Tickets. Hierbei ist es wichtig, dass die Grenze von 50 Euro nicht überschritten wird. So können Arbeitgeber:innen den Fahrtkostenzuschuss als Gehaltsextra gewähren.

Achtung: Insbesondere bei Gutscheinen und Geldkarten gibt es seit 2022 neue gesetzliche Regelungen, die zukünftig beachtet werden müssen.

Gutscheine und Geldkarten: Verschärfte Regelungen seit 2022

Gutscheine und Geldkarten zählen nur zu den Sachzuwendungen, wenn Mitarbeiter:innen damit ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aus dem Inland beziehen können. Ebenfalls ausgeschlossen sind Geld- oder Kreditkarten, die unter anderem über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen und als generelles Zahlungsinstrument genutzt werden können.

Sachzuwendungen 2022: Das bleibt weiterhin erlaubt:

  • (wieder aufladbare) Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten, Centergutscheine und regionale City Cards, Karten von Tankstellenketten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen, Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette berechtigen.
  • Tankkarten, Ladestromkarten, Gutscheinkarten für einen Buchladen, Beauty und Fitnesskarten, Kinokarten, Gutscheine für Streamingdienste, Gutscheine für Hörbücher zum Download
  • Essensmarken und Restaurantgutscheine

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