Kategorie: Arbeitsrecht

Das Arbeitszeugnis: Gesetze und Regelungen

Das Arbeitszeugnis ist in Deutschland eine wichtige Voraussetzung, um einen neuen Job zu finden. Doch habe ich als Arbeitnehmer:in überhaupt einen rechtlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis? Und hat das Unternehmen freie Hand bei der Zeugniserstellung? JobTeaser klärt auf.

1 min Lesezeit

Das Arbeitszeugnis spielt als Teil einer vollständigen Bewerbung eine zentrale Rolle bei der Jobsuche – schließlich ist es in Bezug auf die beruflichen Erfahrungswerte viel aussagekräftiger als Uni-Zeugnisse, Praktikumsbescheinigungen oder Lebensläufe. Wer zum ersten Mal den Arbeitgeber wechselt, der hat daher viele Fragen rund um das Arbeitszeugnis – wir geben die Antworten.

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Das Recht auf ein Arbeitszeugnis - §109 Gewerbeordnung

Als Arbeitnehmer:in hast du in Deutschland einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, wenn du ein Arbeitsverhältnis beendest. Dieser Anspruch ist in der Gewerbeordnung §109 definiert, hier heißt es im Wortlaut:

Gewerbeordnung § 109 Zeugnis

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.[1]

Das heißt: Beim Jobwechsel kannst du von deinem Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis verlangen und dir sogar aussuchen, ob du ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis bevorzugst. Was genau der Unterschied zwischen beiden Zeugnisarten ist, erfährst du hier.

Habe ich auch Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

§109 der Gewerbeordnung bezieht sich auf den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Damit ist allerdings nicht die Frage geklärt, ob du dieses Recht auch während eines laufenden Angestelltenverhältnisses geltend machen kannst.

Hierzu gibt es im Gesetz nur recht vage Aussagen, es ist die Rede von einem Anspruch auf ein Zwischenzeugnis bei „triftigen Gründen“. Mögliche Beispiele für solche triftige Gründe sind:

  • Du benötigst das Zeugnis zur Vorlage bei einer öffentlichen Verwaltung.
  • Du befindest dich gerade auf Stellensuche und benötigst das Zwischenzeugnis für die Bewerbung.
  • Du brauchst das Zwischenzeugnis für einen Kreditantrag.
  • Dein Unternehmen steht vor einer Umstrukturierung, ändert den Namen oder die Gesellschaftsform oder fusioniert.

Diese Gründe sind so gesetzlich nicht festgehalten, gelten aber aus arbeitsrechtlicher Sicht in der Regel als triftig und begründen daher auch deinen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Wenn du also ein Zwischenzeugnis benötigst, dann tritt an deinen Arbeitgeber heran und erkläre dein Anliegen.

Welche Frist gilt für die Ausstellung von Arbeitszeugnissen?

Wenn du von deinem Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis einforderst, lohnt es sich, eine realistische Frist für die Ausstellung des Zeugnisses zu setzen. Diese sollte bei nicht weniger als zwei und nicht mehr als drei Wochen liegen. Berücksichtige dabei die individuellen Umstände im Unternehmen: In Insolvenzfällen oder bei Massenentlassungen kann es zu längeren Wartezeiten kommen.

Tipp: Unter normalen Umständen ist eine zweiwöchige Frist zur Ausstellung des Arbeitszeugnisses angemessen.

Das darf in keinem Arbeitszeugnis stehen

Als Arbeitnehmer:in musst du nicht jede Formulierung im Arbeitszeugnis akzeptieren – das Gesetz macht klare Aussagen zu den Inhalten eines Arbeitszeugnisses. Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum Inhalt im Überblick:

  • Das Arbeitszeugnis darf keine Aussagen enthalten, die in irgendeiner Form eine Diskriminierung darstellen kann. Diese gesetzliche Regelung ist im Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) festgehalten. Das heißt: Informationen wie Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, einer Ethnie oder einer politischen Partei haben im Arbeitszeugnis nichts verloren.
  • In §109 der Gewerbeordnung heißt es zum Arbeitszeugnis: „Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.“ Das heißt: Selbst codierte Hinweise sind nicht gestattet, wenn sich diese bei der Jobsuche negativ auswirken können.
  • Bei der Zugehörigkeit im Betriebsrat kannst du als Arbeitnehmer:in selbst entscheiden, ob du einen Hinweis im Arbeitszeugnis wünschst oder lieber darauf verzichten möchtest.


Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen zum Arbeitszeugnis im Überblick

Neben den oben genannten gesetzlichen Regelungen zu verbotenen Inhalten gibt es eine ganze Reihe weiterer Gesetzespassagen, die Vorgaben zum Arbeitszeugnis machen. Die wichtigsten führen wir hier auf:

  • Laut §126b BGB ist das Arbeitszeugnis grundsätzlich in Textform zu erstellen.
  • Laut §109 (3) Gewerbeordnung ist die Erteilung des Zeugnisses in elektronische Form ausgeschlossen.
  • Laut §195 BGB besteht eine Verjährungsfrist von drei Jahren für die Ausstellung des Arbeitszeugnisses. Diese Frist kann aber schon vorher verwirken, wenn du deinen Anspruch nicht geltend machst.
  • Das Arbeitszeugnis muss per Hand unterschrieben sein.
  • Als Arbeitnehmer:in bist du in der Pflicht, das Arbeitszeugnis beim Arbeitgeber abzuholen. Der Arbeitgeber ist in der Regel nicht zu einer Zusendung verpflichtet (Ausnahme: unverhältnismäßig hoher Aufwand der Abholung)
  • Das Arbeitszeugnis muss auf hochwertigem Papier ausgestellt werden, darf nicht gefaltet sein und muss in sauberer Form übergeben werden.
  • Auf dem Briefkopf müssen die Kontaktdaten des Ausstellers enthalten sein.
  • Wenn der Inhalt des Arbeitszeugnisses aus deiner Sicht nicht die Qualität der geleisteten Arbeit widerspiegelt, kannst du zunächst um eine Änderung bitten. Kommt der Arbeitgeber dieser Bitte nicht nach, kannst du eine Zeugnisberichtigungsklage einreichen.
  • Wenn der Arbeitgeber trotz Aufforderung kein Arbeitszeugnis ausstellt und du dadurch Nachteile erfährst, hast du Anspruch auf Schadenersatz.

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[1] § 109 GewO - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)


Andreas für JobTeaser