Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch: Darauf musst du nicht antworten
Wir zeigen, welche Fragen im Vorstellungsgespräch unzulässig sind und wie du reagieren kannst.
1 min Lesezeit

Ein Vorstellungsgespräch dient beiden Seiten dazu, sich auf professioneller Basis kennenzulernen. Inwieweit Personaler:innen persönliche Fragen stellen dürfen, ist von der Zulässigkeit der Frage abhängig. Bezieht sich die Frage auf einen schützenswerten Teil deines Privatlebens, hast du das Recht zu lügen. Wiederum andere Fragestellungen, die du für dich als gegenteilig auslegst oder vermeintlich keine Relevanz für die Anstellung darstellen, könnten legitim sein. Was darf der Arbeitgeber fragen?
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Zur JobsucheUnzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch: Das sagt das Gesetz
Bewerbungsprozesse folgen den gesetzlichen Regeln des allgemeinen Gleichstellungsgesetz, kurz AGG. Es definiert in § 1 AGG, welche Gründe der Benachteiligung in Bewerbungsprozessen unzulässig sind:
- Rasse
- Ethnische Herkunft
- Geschlecht
- Religion bzw. Weltanschauung
- Behinderung
- Alter
- Sexuelle Identität
Unzulässige Fragen laut AGG musst du nicht beantworten. Im Arbeitsrecht gilt ferner, dass lügen bei unzulässigen Fragen erlaubt ist. Lügen sind somit dann erlaubt, wenn dir durch die wahrheitsgemäße Beantwortung Nachteile gemäß des allgemeinem Gleichbehandlungsgesetzes entstehen könnten.
Was sind bedingt zulässige Fragen im Vorstellungsgespräch?
Leichtsinnig lügen kann im Bewerbungsverfahren allerdings Gefahren bergen. In bestimmten Fällen haben Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Wahrheit. Eine Frage im Vorstellungsgespräch ist also bedingt zulässig, wenn sie für die Berufsausübung relevant ist.
Die folgenden Beispiele zeigen, wann Fragen im Vorstellungsgespräch bedingt zulässig sind:
- Fragen Personaler:innen im Bewerbungsgespräch nach einer vorhandenen Schwangerschaft ist diese Frage generell laut AGG verboten. Eine Ausnahme gibt es aber: Sollte die Stelle nur den Zweck erfüllen, eine schwangere Person zu vertreten, ist die Frage zulässig.
- Wenn im Bewerbungsgespräch nach den eigenen Vermögensverhältnissen gefragt wird, musst du nicht darauf antworten. Bedingt zulässig ist die Frage nur, wenn du dich auf eine Stelle als Führungskraft in hoher Position bewirbst.
- Unzulässig sind Fragen zu Vorstrafen im Vorstellungsgespräch, sofern diese keine Relevanz für die inserierte Stelle haben. Für eine Anstellung in der Bank sind Fragen nach Finanzdelikten zulässig, Fragen zu Verkehrsdelikten wiederum, wenn du dich auf eine Stelle als Fahrer:in bewirbst. Anders ausgedrückt: Fragen zu Verkehrsdelikten musst du nicht beantworten, wenn du in der Position nicht selbst fahren würdest.
- Fragen zu deiner politischen Ausrichtung sind nur dann zulässig, wenn du dich auf eine Stelle in einer politisch ausgerichteten Einrichtung bewirbst. Solltest du beispielsweise Mitglied in der SPD sein, könnte dies eine wichtige Information für eine potenzielle Anstellung bei der CDU sein.
In einigen Fällen gibt es keine Ausnahmen. Stets unzulässig sind Fragen im Vorstellungsgespräch, die sich an das Alter, die Herkunft oder den Familienstand einer Person richten. Fragen nach der Muttersprache sind allerdings legitim, da Arbeitgeber ein Interesse an deinen Sprachkompetenzen haben könnten.
Wann gilt eine Offenbarungspflicht im Vorstellungsgespräch?
Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch musst du nicht (wahrheitsgemäß) beantworten. Um Antworten zu erhalten, müssen Arbeitgeber nicht immer fragen. Teilweise ist es deine Pflicht, ungefragt den Arbeitgeber Antworten zu geben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gründe es dir nicht ermöglichen, die Anforderungen an das Arbeitsverhältnis zu erfüllen.
Eine Offenbarungspflicht gilt beispielsweise dann, wenn Wettbewerbsverbote vorhanden sind oder drohende Haftstrafen bevorstehen. Fragen zu diesen Themen dürfen dir auch im Vorstellungsgespräch gestellt werden. Anders sieht es bei Krankheit aus. Fragen zu Krankheiten sind im Vorstellungsgespräch nur bedingt zulässig. Eine Offenbarungspflicht gilt dann, wenn du aufgrund der Krankheit die Arbeitsaufgaben nicht ausführen kannst[1].
So reagierst du auf unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch
Was darf der Arbeitgeber fragen und was nicht? Wie du siehst, sind die Antworten auf diese Fragen abhängig von den jeweiligen Umständen. Sollte eine Frage im Vorstellungsgespräch unzulässig sein, solltest du richtig reagieren.
Ob du die laut Arbeitsrecht unzulässige Frage wahrheitsgemäß beantwortest, bleibt dir und deiner situativen Einschätzung überlassen. Es steht dir jederzeit frei, verbotene Fragen abzulehnen. Hier kannst du entweder proaktiv agieren und darauf hinweisen, dass diese Frage unzulässig ist. Du bittest darum, mit einer anderen Frage fortzufahren. Je nach Situation könnte sich eine Nicht-Beantwortung ebenfalls negativ für dich auswirken. Eine Lüge ist in diesem Fall ebenfalls legitim. Rechtliche Konsequenzen hast du hier nicht zu befürchten, da die Lüge aus Selbstschutz oder Notwehr erfolgt.
Bevor du im Vorstellungsgespräch lügst, solltest du dir als Schutz stets die Fragen stellen: Was darf der Arbeitgeber fragen? Ist die Frage unzulässig oder nur bedingt zulässig und: Besteht eine Offenbarungspflicht meinerseits? Im Anschluss kannst du souverän, selbstbewusst und professionell antworten.
Übrigens: Nicht nur Personaler:innen dürfen im Vorstellungsgespräch Fragen stellen – auch du bekommst die Gelegenheit, dich mit deinen eigenen Fragen an das Unternehmen zu richten. Du weißt nicht, welche Fragen du stellen sollst? Mit diesen 60 Fragen für das Vorstellungsgespräch kannst du glänzen.
[1] https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/unzulaessige-fragen-vorstellungsgespraech/
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